Apple ist bemüht, außergerichtlich eine Regelung in einer Klage zu finden, in der dem Technologieunternehmen vorgehalten wird, dass es unzureichende Maßnahmen gegen Betrug mittels seiner Geschenkkarten ergriffen und daraus sogar Vorteile gezogen hat. Der dahinterliegende Sachverhalt ist recht kurios.
Das Unternehmen zielt darauf ab, eine Gruppenklage durch eine gütliche Einigung beizulegen, bei der es sich um Gaunereien mit Apple-Geschenkkarten dreht – eine Betrugsmethode, die seit Jahren praktiziert wird und erstaunlicherweise oft erfolgreich war.
So funktioniert die Betrugsmasche
Bei dieser Betrugsmasche rufen Gauner US-Bürger an, täuschen vor, Vertreter der amerikanischen Steuerbehörde IRS zu sein und behaupten, der Angerufene habe eine erhebliche Steuerschuld zu bezahlen, die sich schnellstmöglich mit iTunes- oder neuerdings Apple-Geschenkkarten begleichen ließe. Zahlreiche Angerufene fallen tatsächlich auf die Forderung herein und übermitteln Codes von gekauften Geschenkkarten an die Betrüger.
Diese verwenden dann die erlangten Geschenkkartencodes, um entweder Apple-Produkte zu erwerben oder kostenpflichtige Apps zu kaufen, die sie selbst in den App Store gestellt haben, was es ihnen ermöglicht, das ergaunerte Guthaben wieder in Bargeld umzuwandeln.
Forderung einer Entschädigung durch Apple
Gemäß den Vorwürfen der Kläger hat Apple zu wenig unternommen, um Konsumenten vor solchen Tricksereien zu bewahren. Vielmehr habe das Unternehmen von diesen kriminellen Machenschaften wirtschaftlich profitiert und habe deshalb möglicherweise nicht energisch genug eingegriffen. Ein erster Versuch der Berufung durch Apple ist vom Bezirksrichter Edward Davila im Sommer 2022 abgelehnt worden. Aktuell liegt laut Agenturberichten ein Vergleichsvorschlag von Apple vor, der noch auf die Zustimmung des Gerichts wartet.
Es bleibt noch abzuwarten, welche Kompensationsleistungen die Betrogenen für den Zeitraum von 2015 bis 2020 erwarten können. Dass jedoch eine Entschädigung in Aussicht gestellt wird, ist in diesem Fall durchaus bemerkenswert.