Netflix hat in den letzten Jahren mehrmals die Preise erhöht und eine Klausel in den AGB des Streamingdienstes lässt vermuten, dass man das für die Zukunft ebenfalls geplant hat. Dort räumt sich Netflix das Recht ein, die Preise mehr oder weniger nach eigenem Ermessen weiter zu erhöhen – das geht aber so nicht, hat nun ein Berliner Gericht festgestellt.
Streamingdienste gelten als die großen Gewinner der Corona-Pandemie, doch inzwischen ist die Party bei Netflix und Co. vorbei. Das grenzenlose Wachstum der Abo-Zahlen der Streamingdienste gerät an ein Ende, zudem machen sich immense Kosten für die Eigenproduktionen in der Bilanz bemerkbar.
Netflix hat zuletzt ein enttäuschendes Quartalsergebnis vorgelegt und das, obwohl die Preise für die diversen Abos in den letzten Jahren immer wieder erhöht worden waren. Doch die Preissteigerung ist wohl noch nicht vorbei, wenn es nach Netflix geht, der Streamingdienst hat eine Klausel in seinen AGB, mit der er sich das Recht weiterer Preisanhebungen einräumt. Dort heißt es: „Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“
Gericht erklärt Klausel für ungültig
Diese Klausel ist in dieser Form nicht zulässig, das entschied nun das LG Berlin. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband, er hatte Netflix vorgeworfen, beliebige Preiserhöhungen intransparent zu kommunizieren. Dieser Position schlossen sich die Berliner Richter nun an. Netflix habe nicht ausreichend deutlich gemacht, wodurch Preiserhöhungen gerechtfertigt sind und in welchem Rahmen sie sich bewegen könnten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und Berufung ist möglich, die Netflix auch umgehend eingelegt hat. Der Streamingdienst erklärte hierzu, durch die Möglichkeit der Kunden, monatlich zu kündigen, sei man einer erheblichen Mehrbelastung ausgesetzt, die man auf diese Weise zu kompensieren versuche.